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(1) Kurse für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen 1 Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.1977, BStBl. II S. 626) einbezogen sind, gelten die nach § 11 Abs. 1 BewG maßgebenden Kurse vom Stichtag (BFH-Urteil vom 21.02.1990, BStBl. II S. 490). 2 Diese werden vom Bundesministerium der Finanzen in einer Liste zusammengestellt und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. (2) Ansatz von Wertpapieren, für die ein Kurs nicht besteht Wertpapiere, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG nicht besteht, sind anzusetzen, 1. soweit sie Anteile an Kapitalgesellschaften verbriefen, mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG und 2.
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