LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.01.2020
3 Ta 28/19
Normen:
ZPO § 91; RVG § 17; RVG -VV Nr. 3507; RVG -VV Nr. 3201;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 228/18

Rechtsanwaltskosten: 1,1-fache Gebühr bei Befassung mit einer noch nicht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde nebst Vertretungsanzeige an das BAG vor Zugang der RücknahmeDer Verstoß gegen das Kostenschonungsgebot im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass diese erkennbar fristwahrend eingelegt und noch nicht begründet worden ist

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 3 Ta 28/19

DRsp Nr. 2020/2108

Rechtsanwaltskosten: 1,1-fache Gebühr bei Befassung mit einer noch nicht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde nebst Vertretungsanzeige an das BAG vor Zugang der Rücknahme Der Verstoß gegen das "Kostenschonungsgebot" im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass diese erkennbar fristwahrend eingelegt und noch nicht begründet worden ist

Zeigt der Prozessvertreter im Rahmen einer noch nicht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde der gegnerischen Partei die Vertretung seiner Mandantschaft gegenüber dem Bundesarbeitsgericht an, so löst dies die 1,1-fache Gebühr nach VV 3507 RVG i. V. m. VV 3201 RVG jedenfalls dann aus, wenn die Vertretungsanzeige vor Zugang der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt.

1. Die Beschwerde der Beklagten vom 27.09.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.09.2019 zum Aktenzeichen 6 Ca 228/18 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91; RVG § 17; RVG -VV Nr. 3507; RVG -VV Nr. 3201;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit Antrag vom 13. August 2019 für das Beschwerdeverfahren bei dem Bundesarbeitsgericht gegen die Nichtzulassung der Revision (Aktenzeichen BAG: 6 AZN 648/19) an Rechtsanwaltsvergütung 487,19 € (1,1-fache Gebühr) geltend gemacht.