LAG Hamm - Beschluss vom 07.05.2020
2 Ta 457/19
Normen:
BGB, § 31; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1/20

Rechtsweg für Ansprüche des angestellten Geschäftsführers eines Vereins

LAG Hamm, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 457/19

DRsp Nr. 2020/11981

Rechtsweg für Ansprüche des angestellten Geschäftsführers eines Vereins

1. Für Ansprüche eines angestellten Geschäftsführers eines Vereins ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG gegeben. 2. Zwar kann die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auch bei einem besonderen Vertreter i.S. von § 30 BGB eingreifen mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann ausgeschlossen ist, wenn der besondere Vertreter i.S. von § 30 BGB seine Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses verrichtet. Jedoch ist der Geschäftsführer eines Vereins jedenfalls dann kein besonderer Vertreter i.S. von § 30 BGB, wenn er in keiner einzigen Regelung der Satzung als „besonderer Vertreter“ oder als eine zur Vertretung berechtigte Person erwähnt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.11.2019 – 2 Ca 1/20 (früher: 3 Ca 673/19) - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.713,46 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB, § 31; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche.