Nicht selten werden in Betrieben mehrere Kassen eingesetzt. So verwendet der Mandant in den Geschäftsräumen häufig EDV-Kassen, während vor Ort - z.B. auf Wochenmärkten, Straßen-, Stadt-, Wein- oder Schützenfesten - offene Ladenkassen geführt werden. Was hier in der Praxis zu beachten ist, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Grundsätzlich gilt die Regelung: Wenn eines oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme genutzt werden, sind diese grundsätzlich zur Aufzeichnung sämtlicher Erlöse zu verwenden (AEAO zu § 146), Tz. 223). Wenn für einen räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich aus technischen Gründen oder aus Zumutbarkeitserwägungen eine Erfassung über das vorhandene elektronische Aufzeichnungssystem nicht möglich ist, wird von den Finanzbehörden nicht beanstandet, wenn zur Erfassung dieser Geschäftsvorfälle eine offene Ladenkasse verwendet wird.
Beispiel Ein Gemüsehändler mit einem festen Verkaufsladen verkauft jeweils mittwochs und donnerstags seine Waren auf dem örtlichen Wochenmarkt. Im Verkaufsladen nutzt er eine Waage mit Kassenfunktion. Auf dem Markt nutzt er noch eine alte Waage mit Eisengewichten und führt die Kasse in Form der offenen Ladenkasse.
Lösung: Diese Formen der Kassenführung sind zulässig. Im Rahmen einer Betriebsprüfung müssten
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