Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 423.033,55 € und für das Revisionsverfahren auf 61.399,23 € festgesetzt.
Die Klägerin ist durch mehrere Umwandlungen aus der D. AG (im Folgenden: D. alt) hervorgegangen.
Der Beklagte war vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 Vorsitzender des Aufsichtsrats der D. (alt). Seit der Umwandlung ihrer Rechtsnachfolgerin in die D. AG (im Folgenden: D. neu) am 17. April 2008 übte der Beklagte das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der D. (neu) bis zu seiner Abberufung am 10. März 2011 aus.
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