FG Münster, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 913/11
Rückwirkende Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG in Bezug auf eine Qualifizierung von 2008 zugeflossenen Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003
BFH, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 190/11
DRsp Nr. 2012/3787
Rückwirkende Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG in Bezug auf eine Qualifizierung von 2008 zugeflossenen Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1770) der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.
1. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Finanzamt) ist unbegründet. Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 14. Februar 2011 Aussetzung der Vollziehung bewilligt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.