BGH - Urteil vom 01.07.2014
XI ZR 247/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1985
DB 2014, 8
DStR 2014, 14
MDR 2014, 1218
NJW 2014, 3360
NJW 2014, 8
WM 2014, 1621
ZIP 2014, 1620
ZIP 2014, 63
r+s 2015, 160
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 219/11
LG Konstanz, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 282/10

Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung

BGH, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen XI ZR 247/12

DRsp Nr. 2014/12524

Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung

Die beratende Bank ist aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrags nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für die Vermittlung einer Lebensversicherung eine Provision zufließt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2012 wird insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgericht über die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über empfangene Vermittlungsprovisionen zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung auf Schadensersatz in Anspruch.