Die o. g. Leistungen sind nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn sie sich auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a UStG bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland.
Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der leistende Unternehmer dies im Geltungsbereich der UStDV durch Belege nachweist (§ 20 Abs. 2 UStDV; Abschn. 47 Abs. 3 UStR 2000). Welche Belege für den in Abschn. 47 Abs. 3 UStR 2000 bezeichneten Nachweis im Einzelnen in Betracht kommen, ist in den folgenden Abs. 4 und 5 sowie den Beispielen in Abs. 7 ausführlich dargestellt.
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