OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2020
11 E 152/20.A
Normen:
AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 19287/17

Statthaftigkeit einer Beschwerde im Asylgerichtsverfahren (hier: Entscheidung als Nebenentscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 11 E 152/20.A

DRsp Nr. 2020/4396

Statthaftigkeit einer Beschwerde im Asylgerichtsverfahren (hier: Entscheidung als Nebenentscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung)

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nach § 80 AsylG nicht statthaft. Danach können gerichtliche Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz außer in den Fällen des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss erfasst alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in Ergänzung des Asylgesetzes in anderen Gesetzen - z. B. der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Gerichtskostengesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder der Zivilprozessordnung - haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 13 E 939/18.A -, juris, Rn. 2 m. w. N.

Eine solche Nebenentscheidung ist auch die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 13 E 441/19 -, juris, Rn. 6 m. w. N.