VGH Bayern - Beschluss vom 03.04.2020
8 ZB 19.931
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BGB § 854;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 18.1194

Streit um den Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung eines gemeindlichen Gehwegüberbaus; Besitzverlust durch umfassenden Rückbau der zuvor bestehenden Gehsteigfläche; Verjährung des durch Vormerkung gesicherten Rechts zum Besitz; Folgenbeseitigungsanspruch; Voraussetzungen des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

VGH Bayern, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 19.931

DRsp Nr. 2020/6941

Streit um den Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung eines gemeindlichen Gehwegüberbaus; Besitzverlust durch umfassenden Rückbau der zuvor bestehenden Gehsteigfläche; Verjährung des durch Vormerkung gesicherten Rechts zum Besitz; Folgenbeseitigungsanspruch; Voraussetzungen des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BGB § 854;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem die Beklagte begonnen hat, einen Gehsteig neu anzulegen. Sie begehrt im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs die Beseitigung von bereits gesetzten Granitsteinen sowie darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagte kein Recht zum Besitz an mehreren, ebenfalls im klägerischen Eigentum stehenden Grundstücken hat, auf denen der Gehsteig errichtet werden soll.