OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.05.2020
4 O 42/20
Normen:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 19/20

Streit um die Ablehnung der Erstattung von Kosten für die Ablichtung einer gesamten Behördenakte; Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten; Notwendigkeit von Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 4 O 42/20

DRsp Nr. 2020/9073

Streit um die Ablehnung der Erstattung von Kosten für die Ablichtung einer gesamten Behördenakte; Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten; Notwendigkeit von Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

Kosten für die Ablichtung der gesamten Behördenakte sind grundsätzlich nur erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt substantiiert darlegt, weshalb die Ablichtung des gesamten Akteninhalts ausnahmsweise erforderlich gewesen ist.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine gerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle, mit der ihre Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen wurde.