OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2020
19 B 684/20
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 1 S. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 3 S. 1; AO -GS § 1 Abs. 2 S. 1; AO -GS § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 344/20

Streit um die Ablehnung der vorläufigen Aufnahme in eine Grundschule; Organisationsermessen betreffend die Festlegung der Aufnahmekapazität einer Grundschule; Bestimmung der nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen 19 B 684/20

DRsp Nr. 2020/11352

Streit um die Ablehnung der vorläufigen Aufnahme in eine Grundschule; Organisationsermessen betreffend die Festlegung der Aufnahmekapazität einer Grundschule; Bestimmung der nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart

Soweit eine Reduzierung der Zahl der in die Eingangsklasse einer Grundschule aufzunehmenden Schüler damit begründet wird, dass die Begrenzung geeignet sei, die Angleichung der Klassengrößen im Stadtgebiet zu erreichen und das Ziel der gleichen Lernchancen und -bedingungen für alle Schüler an Grundschulen zu befördern, ist darin ein Ermessensfehler nicht zu sehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SchulG NRW § 46 Abs. 1 S. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 3 S. 1; AO -GS § 1 Abs. 2 S. 1; AO -GS § 1 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).