LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.01.2020
5 Sa 118/19
Normen:
TVG § 1; BAT-O § 22; BAT-O § 23; TV-L § 12; SGB V § 108; SGB V § 135a; SGB V § 136; SGB V § 136b; SGB V § 137; SGB V § 137a;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 369
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 190/18

Tarifliche Zuordnung einer Qualitätsmanagement-Mitarbeiterin in einem UniversitätsklinikumAbgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung als notwendige Voraussetzung einer tariflichen EingruppierungTarifliches Verständnis zum Tätigkeitsmerkmal besondere Schwierigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 118/19

DRsp Nr. 2020/4044

Tarifliche Zuordnung einer Qualitätsmanagement-Mitarbeiterin in einem Universitätsklinikum Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung als notwendige Voraussetzung einer tariflichen Eingruppierung Tarifliches Verständnis zum Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit"

1. Die Tätigkeit einer Qualitätsmanagement-Mitarbeiterin in einem Universitätsklinikum, die mit dem Zusammenstellen der notwendigen Qualitätskennzahlen für den strukturierten Qualitätsbericht (§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) befasst ist, kann der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O zuzuordnen sein. 2. Eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT-O setzt voraus, dass die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (hier: Mathematik) nicht nur nützlich, sondern für die Tätigkeit notwendig ist. 3. Eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT-O setzt voraus, dass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Es wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt.