Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind
nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen,
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich des Sockelbetrags) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einer Stadt oder Gemeinde mit
monatlich | jährlich | |
- höchstens 20.000 Einwohnern | 90 € | 1.080 € |
- 20.001 bis 50.000 Einwohnern | 144 € | 1.728 € |
- 50.001 bis 150.000 Einwohnern | 177 € | 2.124 € |
- mehr als 150.000 Einwohnern |
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|