Zentrales Element des Konjunkturpakets zur Bekämpfung der Corona-Folgen ist die Senkung der Umsatzsteuersätze. In diesem Beitrag erläutern wir Punkte, auf die Sie Ihre Mandanten besonders hinweisen sollten, um keine Steuernachzahlungen bzw. überhöhte Steuerzahlungen zu riskieren.
Zur Stärkung der Binnennachfrage wird der Mehrwertsteuersatz befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.
Für die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung (§ 27 Abs. 1 UstG).
Beispiel
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