LAG Hamm - Urteil vom 22.01.2020
3 Sa 1194/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 202/19

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen mangels Anhörung des Betriebsrats

LAG Hamm, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 1194/19

DRsp Nr. 2020/15719

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen mangels Anhörung des Betriebsrats

1. Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber nicht von der Anhörung des Betriebsrats zu konkret auszusprechenden Kündigungen. 2. Die Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23.07.2019 - 4 Ca 202/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung.

Der 41 Jahre alte, ledige Kläger war seit dem 01.06.2013 als Anlagen- und Maschinenbediener bei der Beklagten beschäftigt. Er erzielte zuletzt eine durchschnittliche monatliche Vergütung i.H.v. 4.069,89 Euro brutto.

Die Beklagte betreibt einen Zulieferbetrieb für Automobilhersteller. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei ihr besteht ein Betriebsrat.