LAG Hamm - Urteil vom 17.07.2020
16 Sa 1907/19
Normen:
ZPO § 240; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; ZPO § 294 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 1513
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 361/19

Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung mangels ordnungsgemäßer MassenentlassungsanzeigeFehlende Stellungnahme des Betriebsrats als Anlage zur MassenentlassungsanzeigeVerletzung der Anhörungspflicht des BetriebsratsGlaubhaftmachung der mündlichen Anhörung des Betriebsrats

LAG Hamm, Urteil vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 16 Sa 1907/19

DRsp Nr. 2021/7673

Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung mangels ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige Fehlende Stellungnahme des Betriebsrats als Anlage zur Massenentlassungsanzeige Verletzung der Anhörungspflicht des Betriebsrats Glaubhaftmachung der mündlichen Anhörung des Betriebsrats

1. Die betriebsbedingte Kündigung ist wegen der nicht ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige an die Arbeitsagentur unwirksam; weder wurde der Betriebsrat bis spätestens zwei Wochen vorher zutreffend informiert noch eine entsprechende Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt. 2. Die Anhörung des Betriebsrats kann auch mündlich erfolgen und ist mit den Beweismitteln des § 294 ZPO glaubhaft zu machen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 15.11.2019 - 2 Ca 361/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 240; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; ZPO § 294 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Rechtswirksamkeit einer aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung.

Der 1971 geborene Kläger ist seit dem 01. März 2000 bei der Insolvenzschuldnerin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.580,00 € beschäftigt.

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