Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete bei verbilligter Vermietung sowie auch im Bereich der Abschreibungen haben sich Änderungen ergeben, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen.
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ist in den Fällen, in denen das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt, die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die auf den unentgeltlichen Vorgang entfallenden Werbungskosten können nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Der BFH hat sich mit Urteil vom 22.02.2021 (Az. IX R 7/20) zur Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Wohnungsüberlassungen zu Wohnzwecken geäußert. Danach ist die ortsübliche Miete i.d.R. auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen (BFH, Urt. v. 22.02.2021 - IX R 7/20).
Der örtliche Mietspiegel kann nur ausnahmsweise nicht zugrunde gelegt werden, wenn er
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