LAG Hamm - Urteil vom 13.05.2020
6 Sa 1930/19
Normen:
KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1804/19

Verdachtskündigung als eigenständiger KündigungsgrundErfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Täterschaft bei VerdachtskündigungWiderlegung der Tätervermutung bei mehreren möglichen Geschehensabläufen

LAG Hamm, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 1930/19

DRsp Nr. 2020/16409

Verdachtskündigung als eigenständiger Kündigungsgrund Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Täterschaft bei Verdachtskündigung Widerlegung der Tätervermutung bei mehreren möglichen Geschehensabläufen

Bloße Vermutungen und Spekulationen ohne konkrete Umstände reichen für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht aus. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Kündigende darlegungsbelastet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2019 - 4 Ca 1804/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie über Vergütungsansprüche der Klägerin.

1. 2. 3. 4. 5.