VGH Bayern - Beschluss vom 16.07.2020
20 NE 20.1500
Normen:
6. BaylfSMV § 5 Abs. 1 S. 1-2; IfSG § 28 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16671

Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Teilnehmerzahl bei geschlossenen Veranstaltungen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19

VGH Bayern, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 20 NE 20.1500

DRsp Nr. 2020/11378

Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Teilnehmerzahl bei geschlossenen Veranstaltungen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

6. BaylfSMV § 5 Abs. 1 S. 1-2; IfSG § 28 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt die Antragstellerin, den Vollzug von § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (6. BayIfSMV - BayMBl. 2020 Nr. 348) einstweilen auszusetzen, soweit diese Vorschriften Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) - also sog. "geschlossene Veranstaltungen" bzw. "geschlossene Gesellschaften" - mit über 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder über 200 Teilnehmern unter freiem Himmel entgegenstehen.