LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.07.2020
4 Sa 123/20
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1443 c/19

Vertragliche RegelungslückeErgänzende Vertragsauslegung bei einer RegelungslückeRegelungslücke in einer betrieblichen Invaliditätsversorgungsordnung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 123/20

DRsp Nr. 2021/16476

Vertragliche Regelungslücke Ergänzende Vertragsauslegung bei einer Regelungslücke Regelungslücke in einer betrieblichen Invaliditätsversorgungsordnung

1. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn der Vertrag bzw. die vertragliche Zusage eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm bzw. ihr zugrundeliegenden Regelungsplan zu verwirklichen. Ohne eine Vervollständigung des Vertrags bzw. der Zusage kann eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein. 2. Liegt eine Regelungslücke vor, ist der hypothetische Wille der Parteien des Vertrags oder der Partei der Zusage als Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts bzw. der Zusage zu ermitteln. Es ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien bzw. der Zusagende bei angemessener Abwägung ihrer bzw. seiner Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart haben oder vereinbaren bzw. zusagen wollten. 3. Knüpfen die Regelungen einer betrieblichen Invaliditätsversorgungsordnung an Begriffe der gesetzlichen Rentenversicherung an und ändern sich diese Begriffe, kann die Invaliditätsversorgungsordnung lückenhaft werden. Sie ist dann nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung an die neue Rechtslage anzupassen.

Tenor