BGH - Beschluss vom 04.08.2021
VII ZR 132/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3847/17
OLG München, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 3906/18

Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung

BGH, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen VII ZR 132/19

DRsp Nr. 2021/15693

Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 25.880,81 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Restwerklohn in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil - unter Klageabweisung im Übrigen - in Höhe von 25.880,81 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Beklagte hat den Antragsteller beauftragt, gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und sie in diesem Verfahren zu vertreten. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde nur beschränkt durchgeführt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Mai 2021 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 20.268,91 € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt,

den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten auf 25.880,81 € festzusetzen.

II.