1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
I.
Streitig sind die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 sowie der vom Finanzamt (FA) versagte Vorsteuerabzug bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2008.
Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Beratung, Betreuung, Vermittlung und Verwaltung externer und interner Geschäftsverbindungen.
Da für das Jahr 2005 trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben wurden, setzte das FA im Schätzungswege die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 17. November 2008 auf 15.000 EUR fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Entscheidung vom 18. September 2009).
In den für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2008 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen errechnete die Antragstellerin eine negative Umsatzsteuer von 8.042,62 EUR bzw. 7.298,60 EUR.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|