Als Reaktion auf die Corona-Krise wurden mittlerweile zahlreiche Sofortmaßnahmen und Hilfspakete umgesetzt, die die wirtschaftlichen Folgen abfedern sollen. Schnelle Hilfe verspricht die Herabsetzung bzw. Stundung von Steuervorauszahlungen. Lesen Sie hier Praxishinweise zum aktuellen BMF-Schreiben dazu.
Infolge der Corona-Krise ist insbesondere bei Mandanten mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erwarten, dass sich für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 rücktragsfähige Verluste i.S.d. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ergeben.
Diese voraussichtlich entstehenden Verluste für 2020 können schon jetzt steuerwirksam genutzt werden, um die Vorauszahlungen für 2019 nachträglich herabsetzen zu lassen. Die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2019 ist bis Ende März 2021 möglich (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG), vorausgesetzt, für 2019 liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor (BMF-Schreiben v. 24.04.2020 - IV C 8 - S 2225/20/10003 :010).
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