ArbG Bocholt, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1794/19
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerdachtskündigung bei schwerer Störung der Vertrauensgrundlage des ArbeitsverhältnissesArbeitszeitbetrug als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBSpesenbetrug als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBBetriebsbegriff in § 23 KSchGEinheitliche Leitung bei einem gemeinsamen Betrieb
LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 523/20
DRsp Nr. 2023/8609
"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1BGBVerdachtskündigung bei schwerer Störung der Vertrauensgrundlage des ArbeitsverhältnissesArbeitszeitbetrug als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1BGBSpesenbetrug als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1BGBBetriebsbegriff in § 23KSchGEinheitliche Leitung bei einem gemeinsamen Betrieb
1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.2. Schon der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden. Eine Verdachtskündigung liegt aber nur dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört.
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