LAG Hamm - Urteil vom 08.07.2020
6 Sa 523/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1794/19

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerdachtskündigung bei schwerer Störung der Vertrauensgrundlage des ArbeitsverhältnissesArbeitszeitbetrug als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBSpesenbetrug als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBBetriebsbegriff in § 23 KSchGEinheitliche Leitung bei einem gemeinsamen Betrieb

LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 523/20

DRsp Nr. 2023/8609

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Verdachtskündigung bei schwerer Störung der Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses Arbeitszeitbetrug als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Spesenbetrug als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Betriebsbegriff in § 23 KSchG Einheitliche Leitung bei einem gemeinsamen Betrieb

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Schon der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden. Eine Verdachtskündigung liegt aber nur dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört.