BGH - Beschluss vom 07.07.2021
AnwZ (Brfg) 63/18
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 18/17 (II 16/1)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Zurückweisung der Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 63/18

DRsp Nr. 2021/12328

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 3. Mai 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Urteils des Senats vom 3. Mai 2021 wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a;

Gründe

I.

Der im August 1968 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die von ihm zugelassene Berufung mit am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil vom 3. Mai 2021 gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.