LAG Hamm - Urteil vom 23.11.2020
1 Sa 1878/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 8
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 492/19

Wirksame Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei unbegründeter KündigungDaten auf betrieblichem Rechner als KündigungsgrundFahrlässige Nebenpflichtverletzung durch Begünstigung der Verbreitung diskriminierender Äußerungen über andere Mitarbeiter

LAG Hamm, Urteil vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 1878/19

DRsp Nr. 2020/17769

Wirksame Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei unbegründeter Kündigung Daten auf betrieblichem Rechner als Kündigungsgrund Fahrlässige Nebenpflichtverletzung durch Begünstigung der Verbreitung diskriminierender Äußerungen über andere Mitarbeiter

Das Drohen mit einer Kündigung, die aller Voraussicht nach einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht nicht standhalten wird, ist widerrechtlich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 20.11.2019 - 2 Ca 492/19 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils zu Ziff. 1 wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2019 hinaus fortbesteht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine schriftliche Vereinbarung vom 22.05.2019 zum 31.12.2019 aufgelöst worden ist.

1. 2.