LAG Hamm - Urteil vom 20.05.2020
18 Sa 1615/19
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2172/18

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Mitwirkung des Arbeitgebers an der Auswahl von in einem anderen Unternehmen einzustellenden Arbeitnehmern

LAG Hamm, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 1615/19

DRsp Nr. 2020/16481

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Mitwirkung des Arbeitgebers an der Auswahl von in einem anderen Unternehmen einzustellenden Arbeitnehmern

Der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung steht nicht entgegen, dass ein Unternehmen, das den von ihm geführten Betrieb stilllegt und alle Arbeitnehmer entlässt, bei der Auswahl von Arbeitnehmern mitwirkt, die nach dem Ausspruch der Kündigungen in einem anderen Unternehmen eingestellt werden, sofern kein Betriebs(teil-) übergang i.S.d. § 613a BGB vorliegt und die Grundsätze über den konzernbezogenen Kündigungsschutz nicht eingreifen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 04.09.2019 - 3 Ca 2271/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand

Der Kläger streitet mit der Beklagten 1) über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung und über einen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs. In der Berufungsinstanz streitet der Kläger zudem mit der Beklagten zu 2) darüber, ob das Arbeitsverhältnis, das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) begründet wurde, nunmehr zu gleichen Bedingungen mit der Beklagten zu 2) fortbesteht.

1. 2. 1. 2. 3.