1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 04.02.2022, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus vertraglicher Vereinbarung.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vom 09.12.1991 bis zum 30.04.2021 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer Eigenkündigung des Klägers vom 25.09.2020 zum 30.04.2021. Seit 01.05.2021 bezieht der Kläger eine Altersrente.
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