Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020 (
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über ein sog. tarifvertragliches Zusatzgeld. Es gibt derzeit noch drei anhängige Parallelverfahren.
Am 20.05.1983 schlossen die damalige Auto Heinen Ing. Heinrich Heinen GmbH & Co. KG, die E Maschinenbau H. H GmbH & Co. KG sowie die D mbH, die ihren Sitz jeweils in K hatten, mit der Industriegewerkschaft (IG) Metall, Bezirksleitung K eine sog. "Tarifvereinbarung", deren Hauptteil aus zwei Seiten besteht (Bl. 48-49 d.A.). Diese lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Im Bereich der Firma:
A -H
D - E Maschinenbau
gelten für die Arbeitnehmer
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