LAG Köln - Urteil vom 21.08.2020
4 Sa 411/20
Normen:
TVG § 1 Abs. 2; BGB § 738;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2019/19

Zeitdynamische Bezugnahmeregelungen im TarifvertragTarifbindung bei GesamtrechtsnachfolgeZulässigkeit dynamischer Blankettverweisung im TarifvertragGesetzliches Schriftformerfordernis bei Anerkennungstarifverträgen

LAG Köln, Urteil vom 21.08.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 411/20

DRsp Nr. 2020/17051

Zeitdynamische Bezugnahmeregelungen im Tarifvertrag Tarifbindung bei Gesamtrechtsnachfolge Zulässigkeit dynamischer Blankettverweisung im Tarifvertrag Gesetzliches Schriftformerfordernis bei Anerkennungstarifverträgen

Einzelfall einer Auslegung eines Haus- und zugleich Anerkennungstarifvertrages aus dem Jahre 1983 als sog. große (zeit-)dynamische Verweisungsklausel auf die Flächen- bzw. Verbandstarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen, so dass hiervon auch der Tarifvertrag "Tarifliches Zusatzgeld" (TV T-TUG) erfasst ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020 (2 Ca 2019/19) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 2; BGB § 738;

Tatbestand

Die Parteien streiten über ein sog. tarifvertragliches Zusatzgeld. Es gibt derzeit noch drei anhängige Parallelverfahren.

Am 20.05.1983 schlossen die damalige Auto Heinen Ing. Heinrich Heinen GmbH & Co. KG, die E Maschinenbau H. H GmbH & Co. KG sowie die D mbH, die ihren Sitz jeweils in K hatten, mit der Industriegewerkschaft (IG) Metall, Bezirksleitung K eine sog. "Tarifvereinbarung", deren Hauptteil aus zwei Seiten besteht (Bl. 48-49 d.A.). Diese lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Im Bereich der Firma:

A -H

D - E Maschinenbau

gelten für die Arbeitnehmer