LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.07.2020
12 Sa 96/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1467/19

Zusätzliche Vergütungsansprüche bei geteilten Diensten und KurzeinsätzenNach MTV NRW zusätzliche Urlaubstage bei voller Betriebszugehörigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 96/20

DRsp Nr. 2020/13407

Zusätzliche Vergütungsansprüche bei geteilten Diensten und Kurzeinsätzen Nach MTV NRW zusätzliche Urlaubstage bei voller Betriebszugehörigkeit

1. Geteilte Dienste im Wach- und Sicherheitsgewerbe sind jedenfalls dann Kurzeinsätze i.S.v. § 6 Ziffer 1.3 Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe der Bundesrepublik (MTV Bund), wenn zwischen beiden Diensten an einem Tag von einmal fünf Stunden und einmal drei Stunden ein deutlicher zeitlicher Zwischenraum von jeweils ca. vier Stunden liegt. Rechtsfolge gemäß § 6 Ziffer 1.3 Satz 1 MTV Bund ist die Vergütung des zweiten Einsatzes mit vier Stunden.2. Zur Ausnahmebestimmung in § 6 Ziffer 1.3 Satz 2 MTV Bund, die den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für einen Kurzeinsatz ausschließt, wenn die Parteien eine kapazitätsorientierte und/oder variable Arbeitszeit vereinbart haben (hier verneint aufgrund der Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Regelung zur Arbeitszeit).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.01.2020 - 1 Ca 1467/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 17.12.2018 geschuldet sind.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.