VGH Bayern - Beschluss vom 21.02.2020
24 ZB 19.2526
Normen:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 17.4721

Zuverlässigkeit eines Betroffenen im waffenrechtlichen Sinn bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 60 Tagessätzen

VGH Bayern, Beschluss vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 24 ZB 19.2526

DRsp Nr. 2020/7611

Zuverlässigkeit eines Betroffenen im waffenrechtlichen Sinn bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 60 Tagessätzen

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.250 € festgesetzt.

Normenkette:

WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.