LAG Nürnberg - Urteil vom 18.02.2020
7 Sa 124/19
Normen:
SGB IX § 168;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6765/17

Zweistufiges Prüfungsschema bei Kündigung wegen häufiger KurzerkrankungenDarlegungslast des Arbeitgebers bezüglich des ordnungsgemäß eingeleiteten Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)Anforderungen an die ordnungsgemäße Einladung des Arbeitnehmers zum BEM

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 124/19

DRsp Nr. 2020/8207

Zweistufiges Prüfungsschema bei Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen Darlegungslast des Arbeitgebers bezüglich des ordnungsgemäß eingeleiteten Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Anforderungen an die ordnungsgemäße Einladung des Arbeitnehmers zum BEM

1. Bestreitet der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, dass ein BEM-Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt wurde, so muss der Arbeitgeber dies entsprechend darlegen. 2. Es liegt keine ordnungsgemäße Einladung des Arbeitnehmers zum BEM-Verfahren vor, wenn im Einladungsschreiben mitgeteilt wird, dass sich der Arbeitnehmer vor dem BEM-Termin beim Werksarzt einzufinden hat zur Erstellung eines positiven Leistungsprofils ohne Aufklärung darüber, dass der Arbeitnehmer auch auf den Besuch beim Werksarzt verzichten kann.