§ 1 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 1 BeurkG Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar. (2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Abschnitts 5, entsprechend.