(1) Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn oder durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einnahmen. (2) 1In den übrigen Fällen der Steuer vom Einkommen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, der Steuer auf Kapitalerträge nach § 32 d Absatz 2, 3, 4 oder 6 des Einkommensteuergesetzes und § 51 a Absatz 2 d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie dem Kirchgeld nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (3) Sind Vorauszahlungen zu leisten, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Vorauszahlungszeitraumes. (4) Bei der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Erhebungszeitraums.
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