Autor: Bolk |
Erlässt der Gesellschafter der Gesellschaft durch Vertrag die gegen sie bestehenden Forderungen, erlischt das Schuldverhältnis (§ 397 Abs. 1 BGB). Dem steht eine Vereinbarung nicht entgegen, wonach bei Eintritt der Besserung der Verhältnisse die Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis nach Maßgabe der im Einzelnen vereinbarten auflösenden Bedingungen wieder zu erfüllen sind.1) Mit dem Wirksamwerden des Verzichts ist die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter in Handels- und Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen.2) Bei einem Teilverzicht bezieht sich die Auflösung auf den Betrag des Forderungsverzichts.
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2) | BFH, Urt. v. 24.10.2017 - VIII R 19/16, BStBl II 2019, 34, Rdnr. 29 m.w.N.; BFH, Urt. v. 06.08.2019 - VIII R 18/16, BStBl II 2020, |
In Höhe des Betrags der Verbindlichkeit, auf deren Tilgung verzichtet wird, liegt eine Vermögensmehrung vor, soweit der Anspruch werthaltig sein sollte. Es liegt eine (verdeckte) Einlage vor, soweit der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 3 ). Die Einlage ist mit dem Teilwert zu bewerten (§ Abs. Nr. 5 Satz 1 ).
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