EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4, Abs. 6, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BB 2019, 2777
BFH/NV 2020, 52
DB 2019, 2559
DStR 2019, 2411
DStRE 2019, 1482
DStZ 2019, 899
DZWIR 2020, 50
FR 2021, 128
GmbHR 2020, 111
NZI 2019, 980
ZIP 2019, 2252
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14040/13
Ertragsteuerliche Behandlung des Verzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf einen Teil einer ihm gegen diese zustehenden Darlehensforderung nach Einführung der Abgeltungssteuer
BFH, Urteil vom 06.08.2019 - Aktenzeichen VIII R 18/16
DRsp Nr. 2019/16339
Ertragsteuerliche Behandlung des Verzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf einen Teil einer ihm gegen diese zustehenden Darlehensforderung nach Einführung der Abgeltungssteuer
1. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führt zu einer Einlage i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, soweit der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 - GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C.II.4.). Dies setzt voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteigt. Stehen dem durch die Einlage bewirkten Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, fällt kein Gewinn i.S. des § 20 Abs. 4EStG an.2. Der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft steht einer Abtretung gleich und führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall. Steuerliche Auswirkungen hat der Forderungsverzicht jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat.
Tenor
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