| Autor: Löbe |
Die Vorteile der gewerbesteuerlichen Organschaft liegen in der Möglichkeit der sofortigen Gewerbeverlustverrechnung sowie in der Vermeidung der zweifachen Erfassung von Entgelten für Dauerschulden beim Gewerbeertrag.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2002 gibt es zwischen den Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen und der körperschaftsteuerlichen Organschaft keine Abweichungen mehr (R 2.3 Abs. 1 Satz 1 GewStR 2009). Liegen also die vorstehend beschriebenen Tatbestandsmerkmale für eine körperschaftsteuerliche Organschaft vor, besteht auch eine gewerbesteuerliche Organschaft.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gilt die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers (sog. Betriebsstättenfiktion). Die Organgesellschaft unterliegt nicht mehr selbst der Gewerbesteuer, da mit der Begründung des gewerbesteuerlichen Organschaftsverhältnisses ihre persönliche, aber nicht ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht erlischt (R 2.3 Abs. 1 Satz 5 GewStR 2009). Die persönliche Gewerbesteuerpflicht (§ 5 Abs. 1 GewStG) der Organgesellschaft wird für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet.1) Deshalb wird der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe – also für die Gewerbebetriebe des Organträgers und der Organgesellschaft – gegenüber dem Organträger festgesetzt.
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