| Autor: Küster |
Gemäß § 325 Abs. 1 und Abs. 1b HGB sind die folgenden Unterlagen in deutscher Sprache und elektronischer Form offenzulegen:
der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang; bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften gehören hierzu nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Kapitalflussrechnung, der Eigenkapitalspiegel und ggf. die Segmentberichterstattung, | |
der Lagebericht, | |
der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk bei prüfungspflichtigen Gesellschaften, | |
die Erklärungen nach § 264 Abs. 2 Satz 3 und § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB bei bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen, | |
der Bericht des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft ggf. einschließlich des Ergebnisses der Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts, | |
die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG zum deutschen | |
der Beschluss über die Ergebnisverwendung, sofern der Jahresabschluss nur den Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthält. |
Die genannten Unterlagen sind nur von großen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang offenzulegen. Für Kleinst-, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bestehen, neben den Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, weitere größenabhängige Entlastungen bei der Offenlegung, welche den Umfang und damit die Aussagekraft der Unterlagen erheblich reduzieren.
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