Autor: Asmus |
Gemäß § 325 Abs. 1 und Abs. 1b HGB sind die folgenden Unterlagen in deutscher Sprache und elektronischer Form offenzulegen:
der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang; bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften gehören hierzu nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Kapitalflussrechnung, der Eigenkapitalspiegel und ggf. die Segmentberichterstattung, |
der Lagebericht, |
der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk bei prüfungspflichtigen Gesellschaften, |
der Bericht des Aufsichtsrats ggf. einschließlich des Ergebnisses der Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts, |
die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG zum deutschen |
Änderungen des Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerks aufgrund von Nachprüfungen und |
der Beschluss über die Ergebnisverwendung, sofern der Jahresabschluss nur den Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthält. |
Die genannten Unterlagen sind nur von großen Kapitalgesellschaften vollständig offenzulegen. Für kleinst-, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bestehen, neben den Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, weitere größenabhängige Entlastungen bei der Offenlegung.
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