6.3 Offenzulegende Unterlagen

Autor: Asmus

6.3.1 Überblick

6.13

Gemäß § 325 Abs. 1 und Abs. 1b HGB sind die folgenden Unterlagen in deutscher Sprache und elektronischer Form offenzulegen:

der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang; bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften gehören hierzu nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Kapitalflussrechnung, der Eigenkapitalspiegel und ggf. die Segmentberichterstattung,

der Lagebericht,

der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk bei prüfungspflichtigen Gesellschaften,

der Bericht des Aufsichtsrats ggf. einschließlich des Ergebnisses der Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts,

die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG zum deutschen Corporate Governance Kodex bei börsennotierten Kapitalgesellschaften,

Änderungen des Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerks aufgrund von Nachprüfungen und

der Beschluss über die Ergebnisverwendung, sofern der Jahresabschluss nur den Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthält.

6.14

Die genannten Unterlagen sind nur von großen Kapitalgesellschaften vollständig offenzulegen. Für kleinst-, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bestehen, neben den Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, weitere größenabhängige Entlastungen bei der Offenlegung.

6.15

Praxistipp