6.4 Prüfung der einzureichenden Unterlagen durch den Betreiber des Bundesanzeigers

Autor: Asmus

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Wie viele publikationspflichtige Unternehmen in Deutschland genau existieren, ist nicht bekannt. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH geht nach einer groben Schätzung von 1,3 Mio. offenlegungspflichtigen Unternehmen in Deutschland aus.1) Die Überwachung der fristgemäßen und vollständigen Einreichung der offenlegungspflichtigen Unterlagen ist nach § 329 Abs. 1 HGB Aufgabe vom Betreiber des Bundesanzeigers. Ferner ist der Betreiber des Bundesanzeigers nach § 329 Abs. 2 HGB zur Ermittlung verpflichtet, ob die in Anspruch genommenen Erleichterungsvorschriften auch hätten in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Prüfung der Unterlagen Anlass zu Bedenken geben.

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Hinweis

Bei der Prüfung der fristgemäßen Einreichung ist entscheidend, wann die Einreichung der Unterlagen erfolgte. Die Überprüfung und anschließende Bekanntmachung der Unterlagen durch den Bundesanzeiger ist zur Fristwahrung irrelevant. Entsprechend ist die Frist noch gewahrt, wenn die elektronische Übermittlung der Unterlagen am letzten Tag der gesetzlichen Frist und die Bekanntmachung erst nach dem Verstreichen der Frist erfolgt sind.

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