6.5 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht

Autor: Asmus

6.69

Bei Nichterfüllung der Offenlegungsverpflichtungen wird nach § 335 HGB gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder gegen die Gesellschaft durch das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das Ordnungsgeld hat eine Spannweite von 2.500 € bis zu 25.000 €. Nach § 335 Abs. 1a HGB beträgt das Ordnungsgeld bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften höchstens den höheren Wert aus 10 Mio. €, 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes oder dem zweifachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils aus der nicht vorgenommenen Offenlegung. Bei Androhung des Ordnungsgeldes gegenüber einer natürlichen Person gilt als Höchstbetrag der höhere Wert aus 2 Mio. € und dem zweifachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils aus der nicht vorgenommenen Offenlegung (§ 335 Abs. 1a Satz 2 HGB). Unterbleibt die Veröffentlichung nach der Ordnungsgeldfestsetzung weiterhin zu Unrecht, wird ein Ordnungsgeld erneut festgesetzt. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG stellt das verhängte Ordnungsgeld eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar.

6.70

Bevor das Ordnungsgeld vom Bundesamt für Justiz festgesetzt wird, erfolgt eine Androhung nach § 335 Abs. 3 HGB. Mit der Androhung entsteht eine sechswöchige Frist. Innerhalb dieser Frist ist entweder den Offenlegungsverpflichtungen nachzukommen oder die Unterlassung durch einen Einspruch zu rechtfertigen.

6.71

Hinweis