Autor: Bolk |
Soweit die Einlagen auf das Stammkapital noch nicht geleistet wurden, ist dennoch das gezeichnete Kapital nach § 266 Abs. 3 A. I. HGB in Höhe des Stammkapitals zu passivieren. Soweit die Einlagen eingefordert, jedoch noch nicht gezahlt wurden, sind auf der Aktivseite Forderungen mit entsprechender Bezeichnung anzusetzen (§ 272 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz HGB).1) Die noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen mit der Folge, dass der verbleibende Betrag als "Eingefordertes Kapital" zu passivieren ist (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die früher zulässige aktivische Darstellung der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen ist seit Änderung des HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz2) nicht mehr erlaubt.
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