7.4 Bilanz bei Bestehen einer stillen Gesellschaft (GmbH & Still)

Autor: Bolk

7.24

Eine stille Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich ein Gesellschafter durch Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines Dritten (Einzelkaufmann, Personenhandelsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft) beteiligt, ohne nach außen in Erscheinung zu treten (§ 230 Abs. 1 HGB). Die Einlage1) des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über, so dass die Gesellschaft nicht über gemeinschaftliches Vermögen verfügt. Dennoch greifen die §§ 705 ff. BGB zusätzlich, denn die stille Gesellschaft ist im Innenverhältnis eine GbR, im Außenverhältnis bleibt der Kaufmann alleiniger Inhaber des Geschäfts. Alle Rechtsverhältnisse verwirklicht er im eigenen Namen, während der stille Gesellschafter lediglich über Einsichts- und Kontrollrechte verfügt (§ 233 HGB).

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Die stille Gesellschaft ist als Innengesellschaft nicht Kaufmann (§§ 1, 6 Abs. 1 HGB) und deshalb als solche nach Handelsrecht weder buchführungs- noch bilanzierungspflichtig (§§ 238 ff. HGB). Die nach § 232 HGB gebotene Gewinnermittlung erfolgt nur auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Geschäftsinhabers, im Fall der GmbH & Still folglich nur der GmbH. Dafür ist unbeachtlich, ob nach steuerrechtlicher Wertung eine typisch oder atypisch stille Gesellschaft vorliegt (siehe zur Steuerbilanz Rdnr. 9.23 ff.).

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