FG Münster - Urteil vom 17.03.2009
9 K 1105/08 K, G
Normen:
KStG § 8b Abs. 2 Satz 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 1051

Aufholung einer Teilwertabschreibung

FG Münster, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 9 K 1105/08 K, G

DRsp Nr. 2009/10827

Aufholung einer Teilwertabschreibung

Die Regelung des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG n.F. knüpft allein an die - tatsächliche - Steuerwirksamkeit der früheren Teilwertabschreibung an; unerheblich ist, ob die Teilwertabschreibung zutreffend erfolgt ist,

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2 Satz 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Teilwertzuschreibung, die eine Kapitalgesellschaft auf Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft vornimmt, auf der Grundlage des § 8b Abs. 2 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der seit 2004 geltenden Fassung (KStG 2002 n.F.) steuerpflichtig ist, wenn eine vorangehende Teilwertabschreibung entgegen § 8b Abs. 3 KStG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung (KStG 2002 a.F.) zu Unrecht als steuermindernd behandelt worden ist.

Gegenstand der Klägerin, einer GmbH, ist der Handel mit akustischen Messgeräten, die von der N. A/S (N), einer Kapitalgesellschaft norwegischen Rechts, hergestellt werden. Die N ist Hauptlieferant der Klägerin, zugleich ist die Klägerin die Hauptkundin der N im deutschsprachigen Raum.

Im Jahr 2001 erwarb die Klägerin drei Aktienpakete der N, die insgesamt 20,33% von deren Nennkapital repräsentieren. Die Anschaffungskosten betrugen xx,xx EUR. Mit dem Kauf hatte die Klägerin einer englischen Gesellschaft zuvor kommen wollen, die ebenfalls einen Zugang zum deutschen Markt anstrebte.