BFH - Beschluss vom 12.04.2022
VIII R 35/19
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1686
BB 2022, 2479
BFH/NV 2022, 1024
DB 2022, 1749
DStR 2022, 1485
DStRE 2022, 952
FR 2022, 953
NZG 2023, 42
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2506/17

Ausgliederung zur Neugründung einer GmbHBefugnis eines Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Anmeldung zur KapitalertragsteuerOffene Ausschüttung

BFH, Beschluss vom 12.04.2022 - Aktenzeichen VIII R 35/19

DRsp Nr. 2022/10287

Ausgliederung zur Neugründung einer GmbH Befugnis eines Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Anmeldung zur Kapitalertragsteuer Offene Ausschüttung

1. Die Befugnis des Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung besteht unabhängig von seinem Recht, gemäß § 44b Abs. 5 Satz 1 EStG deren Änderung zu beantragen, wenn er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand. 2. § 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2019 – 10 K 2506/17 Kap wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.