19.3 Auswirkung beim Gesellschafter

Autor: Stümpfig

19.31

Die steuerliche Auswirkung einer vGA hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Beteiligung in einem Betriebsvermögen oder im steuerlichen Privatvermögen des Gesellschafters gehalten wird und ob dieser einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Dabei ist der zugewendete Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten und ungeschmälert als Bruttoertrag anzusetzen.1)

19.3.1 Anteil an Kapitalgesellschaft im Privatvermögen einer natürlichen Person

19.32

Ist die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dem steuerlichen Privatvermögen des Gesellschafters zuzurechnen, so gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vGA zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dabei ist nach den allgemeinen Regelungen die vGA beim Gesellschafter in dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem ihm der Vermögensvorteil i.S.d. § 11 EStG zufließt.

19.33

Bezüge aus vGA gehören nicht zu den Einnahmen, wenn für diese Beträge das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das steuerliche Einlagekonto wird verwendet, wenn Ausschüttungen des Wirtschaftsjahres, den ausschüttbaren Gewinn übersteigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG). Als ausschüttbarer Gewinn wiederum gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG).

19.34

Beispiel