BFH - Urteil vom 17.05.2017
II R 35/15
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a, § 16 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a; FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2072
BB 2018, 2077
BFHE 258, 95
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 306/11

Begriff des neuen Gesellschafters i.S. von § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStGUmfang der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG

BFH, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen II R 35/15

DRsp Nr. 2017/8952

Begriff des neuen Gesellschafters i.S. von § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG Umfang der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG

1. Ein Gesellschafter ist neu i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. Er verliert grunderwerbsteuerrechtlich die Eigenschaft als neuer Gesellschafter erst mit Ablauf von fünf Jahren. 2. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG erfasst auch die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. April 2014 8 K 306/11 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a, § 16 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a; FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine grundbesitzende KG. Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Y als Kommanditist mit einer Einlage von 1.000.000 DM und die vermögensmäßig nicht beteiligte X-GmbH als Komplementärin.