BFH - Urteil vom 27.07.2016
I R 8/15
Normen:
KStG § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 32
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 24/13

Behandlung der Aufwendungen einer GmbH für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken eines Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung bei Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen

BFH, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen I R 8/15

DRsp Nr. 2016/18034

Behandlung der Aufwendungen einer GmbH für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken eines Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung bei Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen

1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken —also im privaten Interesse— eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519). Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann. 2. Da sich der vorzunehmende Fremdvergleich (nur) auf das dem Gesellschafter konkret vermietete (Teil-)Grundstück bezieht, ist es unerheblich, ob dem Gesellschafter das Grundstück vollständig oder nur teilweise überlassen wird; auch kommt es nicht darauf an, ob die eigenbetriebliche Nutzung der Immobilie überwiegt.

Tenor