BFH - Urteil vom 21.02.2022
I R 51/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1584
BB 2022, 2476
BFH/NV 2022, 866
DB 2022, 1870
DStR 2022, 1263
DStRE 2022, 825
FR 2022, 764
GmbHR 2022, 1046
NZG 2022, 1360
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1418/18

Behandlung vororganschaftlicher MehrabführungenAußerorganschaftlich verursachte Mehrabführungen in organschaftlicher ZeitBegriff des Tatbestandsmerkmals vororganschaftlich

BFH, Urteil vom 21.02.2022 - Aktenzeichen I R 51/19

DRsp Nr. 2022/9170

Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen Außerorganschaftlich verursachte Mehrabführungen in organschaftlicher Zeit Begriff des Tatbestandsmerkmals "vororganschaftlich"

Das Tatbestandsmerkmal "vororganschaftlich" in § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG ist nur in zeitlicher, nicht auch in sachlicher Hinsicht zu verstehen; außerorganschaftlich verursachte Mehrabführungen in organschaftlicher Zeit sind nicht erfasst (entgegen Rz Org.33 des sog. Umwandlungssteuererlasses 2011, BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.09.2019 – 1 K 1418/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine börsennotierte Societas Europaea (SE) mit Sitz im Inland. Sie hält sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH 1. Zwischen der Klägerin als herrschender Gesellschaft und der GmbH 1 wurde mit Wirkung zum Wirtschaftsjahr 2007 ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Im Jahr 2008 (Streitjahr) erwirtschaftete die GmbH 1 einen von der Klägerin auszugleichenden Jahresfehlbetrag in Höhe von ... €.