22.2 Besteuerung von Gewinnausschüttungen

...

22.2.1 Anwendung der Abgeltungsteuer

22.2

Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft stellen ebenso wie sonstige Bezüge aus Aktien oder Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch

Bezüge, die nach der Auflösung einer Kapitalgesellschaft anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, bzw.

Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung der Kapitalgesellschaft anfallen und die als Gewinnausschüttung i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 KStG gelten.

22.3

Nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen die vorgenannten Einkünfte aus Kapitalvermögen - unabhängig von der Höhe der Beteiligung - bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden und nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer, die persönliche Verhältnisse des Anteilseigners unberücksichtigt lässt, wird nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 1a EStG durch Steuerabzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer) erhoben.1) Da nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG tritt, können etwaige Werbungskosten im Zusammenhang mit den vorgenannten Einkünften aus Kapitalvermögen nur i.H.v. 801 € bzw. bei Zusammenveranlagung 1.602 € (Sparerpauschbetrag) abgezogen werden, während der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen (Werbungskostenabzugsverbot) ist.